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   BSG, 21.01.1960 - 8 RV 549/58   

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BSG, 21.01.1960 - 8 RV 549/58 (https://dejure.org/1960,1116)
BSG, Entscheidung vom 21.01.1960 - 8 RV 549/58 (https://dejure.org/1960,1116)
BSG, Entscheidung vom 21. Januar 1960 - 8 RV 549/58 (https://dejure.org/1960,1116)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • BSGE 11, 236
  • NJW 1960, 1125
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 12.02.1958 - 9 RV 948/55
    Auszug aus BSG, 21.01.1960 - 8 RV 549/58
    Die Rechtsgrundlage eines Verwaltungsaktes kann im Laufe des Verfahrens durch Nachschieben einer anderen rechtlichen Begründung grundsätzlich dann geändert werden, wenn der Verwaltungsakt hierdurch in seinem Wesen nicht verändert und die Rechtsverteidigung des Versorgungsberechtigten nicht beeinträchtigt wird (Anschluß BSG 1958-02-12 11/9 RV 948/55 = BSGE 7, 8).
  • BSG, 10.12.1957 - 9 RV 1076/56

    Die Rechtsnatur von Verwaltungsvorschriften zur Durchführung von Gesetzen

    Auszug aus BSG, 21.01.1960 - 8 RV 549/58
    Die Erklärung in einem ohne ärztliche Untersuchung ergangenen Umanerkennungsbescheid, daß eine ärztliche Untersuchung nicht mehr beabsichtigt sei, ist ein den Versorgungsberechtigten begünstigender Verwaltungsakt; eine Neufeststellung nach BVG § 86 Abs. 3 ist in einem solchen Falle auch dann nicht mehr zulässig, wenn eine Nachuntersuchung innerhalb der in dieser Vorschrift festgesetzten Frist ergibt, daß die Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit in dem Umanerkennungsbescheid nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht (vergleiche BSG 1957-12-10 11/9 RV 1076/56 = BSGE 6, 175).
  • BSG, 24.10.1963 - 8 RV 585/63
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vglo Urteile des 8° Senats, BSG 11, 236 ff; 15, 26 ff und Urteile vom 22° Februar 1962 sowie 200 August 1963 - 8 RV 701/60, 685/62, 77/63 - Urteil des 9° Senats vom 9° Juli 1963 - 9 RV 674/62 - Beschluß des 10" Senats vom 8" Juni 1960 - 10 RV 1159/59 - und Urteil dieses Senats vom 100 Januar 1963 - SozR BVG 5462 Bl Ca 19 Nr° 20 -, Urteil des 110 Senats, BSG 7, 8 ff und die Urteile dieses Senats vom 22" April 1959 - 11/8 RV 295/57 664/60 - und 24" April 1963 - SozR.

    Es ist deshalb daran festzuhalten BSG 11, 236 ff, 242; 15, 26 ff, 28), daß insoweit die "Regelung", die in der Entscheidung nach früheren versorgungsrechtlichen} Vorschriften getroffen werden ist, mit dem "Umanerkcnnungsbeschcid" zu einer Einheit verschmelzen ist° Zwar ist der Bescheid nach früheren versorgungsrechtlichen "Vorschriften vom Inkrafttreten des BVG an zwischen den Beteiligten nicht mehr "maßgebend" (vgl° BSG 4, 21, 23); ebenso wie nach der Ubergangsvorschrift des © 85 BVG ein "Bestandteil" der Entscheidung nach früheren versorgungsrechtlichen Vorschriften, nämlich die Beurteilung des ursächlichcn Zusammenhangs einer Gesundheitsstörung mit einer Schädigung "Bindungswirkung" hat (vgl, hierzu Urteil des BSG in SozR BVG @ 85 Bl Ca 10 Nr° 17) und des« halb in die Entscheidung nach dem BVG übernommen werden muß, darf aber die Versorgungsverwaltung, wenn sie einen "Umanerkennungsbescheid" ohne ärztliche Nachuntersuchung erlassen hat, eine andere "Regelung" derirüheren Entscheidung, nämlich die Bewertung des Grades der MdB, nach @ 86 Abs° 3 BVG in den "Umanerkennungsbescheid" übernehmen° In beiden Fällen wird damit eine "Regelung" ""des früheren Bescheides "Bestandteil" des "Umanerken- -nungsbescheides"" wenngleich die "Maßgeblichkeit" dieser "übernommenen" Regelung vom Erlaß des "Umanerkennungs« bescheides" an nur noch auf diesem Bescheid beruht° Haben die Verhältnisse, die bei Brlaß der Entscheidung -nach früheren versorgungsrechtlichen Vorschriften zu beurteilen gewesen sind, schon bei Brlaß des "Umanerkennungsbescheides" nicht mehr bestanden, so ist die 'Rechtswidrigkeit des "Umanerkennungsbescneides" eine Folge davon, daß der frühere Bescheid im Zeitpunkt der Umanerkennung rechtswidrig gewesen ist, Der "Umanerkennungsbeseheid" hat keine "novicrende Kraft" in dem Sinn, daß es nach dem 30, September 1954 für eine Neufeststellung nur noch darauf ankommt, wie die Verhältnisse tatsächlich bei Brlaß des "Umanerkennungsbescheides" gewesen sind " o " , " Deshalb kann der Zeitpunkt, in dem der "Umanerkennungsbescheid" erlassen ist, nicht herangezogen werden zum Vergleich dafür, ob eine wesentw 9.

    Da sich dies unmittelbar aus den Vorschriften des BVG er-- gibt, besteht für den , o " " " Senat kein Anlaß zu prüfen, ob und inwieweit die Rechtslage, die nach der Rechtsprechung des Reichsversorgungsgerichte zu 5 57 des Reichsversorgungsgesetzes hinsichtlich der nach @ 2 des Altrentnergesetzes ohne Naehuntersuchung erlassenen "Umanerkennungsbeseheide" bestanden hat, dieselbe ge- " wesen ist, wie die Rechtslage, die nach 5 62 Abs° 1 BVG hinsichtlich der nach 5 86 Abs° 3 BVG ohne ärztliche Nachuntersuchung ergangenen Beseheide besteht (vglc insoweit BSG 11, 236 ff)" ".

  • BSG, 20.08.1963 - 8 RV 685/62
    gestalteno Es hat deshalb auch nicht die Absicht bestanden, auszuschließen, daß'die Versorgungsverwaltung auch nach dem 300 September 1954 den "Umanerkennungsbescheid" nach 9 62 Abs, 1 BVG jedenfalls für die Zukunft dann zurücknehmen darf, wenn sie den Nachweis erbringen kann, daß die in dem "Umanerkennungsbesoheid" festgestellte Rente den tatsächlichen Ve1hältnissen nicht entspricht, weil eine Änderung in den Verhältnissen eingetreten ist, die für die Fest» stellung in diesem Bescheid maßgebend gewesen sindo De1 "Umanerkennungsbescheid" ist "in der Sache" insoweit nicht bindend, weil auch er die Verhältnisse zugrunde legt, die für die Feststellung in dem Bescheid nach früheren versorgungsrechtlichen Vorschriften maßgebend" gewesen sind und nicht die Verhältnisse, die bei seinem Erlaß bestanden haben, diese Verhältnisse sind für den "Umanerkennungsbescheid" nicht maßgebend Es ist deshalb daran festzuhalten (vgl° BSG 11, 236 ff, 242;15, 26 ff, 28), daß insoweit " 9 ".

    zu prüfen, ob und inwieweit die Rechtslage, die nach der Rechtsprechung des Reichsversorgungsgerichts zu 9 57 des Reichsversorgungsgesetzes hinsichtlich der nach 5 2 des Altrentnergesetzes ohne Nachuntersuchung erlassenen "Umanerkennungsbescheide" bestanden hat, ; dieselbe gewesen ist, wie die Rechtsla e, die nach @ 62 Abs, 1 BVG hinsichtlich der nach 86 Abs° 3 BVG ohne ärztliche Nachuntersuchung ergangenen "Bescheide besteht (vgl, insoweit BSG 11, 236 ff)° Senat eigen,.

  • VG Saarlouis, 11.10.2010 - 11 K 764/10

    Rückforderung von Wohngeld

    Dass die Beklagte daher die falsche Rechtsgrundlage herangezogen hat, ist aufgrund des gebundenen Charakters auch der Entscheidung über die Erstattung nach § 50 Abs. 2 SGB X ohne Belang (BVerwG, Urteil vom 21.01.2001 -5 C 10/00-; BSG, Urteil vom 21.01.1960 -8 RV 549/58-; BVerwG, Urteil vom 08.05.1958 -IV C 108/57-, jeweils zit. nach juris) .
  • BGH, 11.07.1963 - III ZR 44/62

    Amtspflichtverletzung aufgrund der verzögerten Bearbeitung eines

    Ein solches "Nachschieben" ist aber, nicht zulässig, wenn hierdurch der Verwaltungsakt in seinem Wesensgehalt und in seinem Ausspruch geändert und der Geschädigte in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird (BVerwG 1, 12; 1, 311; Schütz MDR 1959, 459; BVerwG in MDR 1959, 869; BSG in NJW 1960, 1125).
  • BSG, 09.11.1965 - 10 RV 582/64
    Fall maßgebend ist, Die Entscheidung des11° Senats vom 10° Bezember 1957 (BSG 6, 175), wonach der Verzicht auf eine ärztliche Nachuntersuchung ein rechtsgestaltender, den Betroffenen begünstigender Verwaltungsakt ist, mit dem sich die Versorgungsverwaltung des Rechts begibt, eine Neufeststellung gemäß @ 86 Abs. 3 BVG vorzunehmen, ist von grundsätzlicher Bedeutung (vglo see 2, 129, 132; BSG in SozR Verwves40Absoz sowie Urteil des erkennenden Senats vom 28° November 1962 - 10 RV 207/60 -); die dieser Entscheidung zugrunde liegende Rechtsauffassung hat das BSG, nachdem andere Senats des BSG sich dieser Auffassung angeschlossen haben (vgl° Urteil des 8° Senats vom 21° Januar 1960 - BSG 11, 236 -)" sonach auch in ständiger Rechtsprechung vertreten (vgl° BSG in SozR VeerG % 40 Abs. 2)" Nach dieser Rechtsprechung aber durfte die Versorgungsverwaltung den Umanerkennungsbescheid vom 20° Februar 1952, in welchem die bisher anerkannte Schädigungsfolge "Verlust des rechten Unterschenkels" mit einer MdB um 60 voii° ab 1, Oktober 1950 ohne ärztliche Nachuntersuchung mit dem ausdrücklichen Vermerk übernommen werden ist, daß eine Naehuntersuchung von Amts wegen nicht mehr beabsichtigt ist, .
  • BSG, 20.08.1963 - 8 RV 77/63
    ob und inwieweit die Rechtslage, die nach der Rechtsprechung des Reichsversorgungsgerichts zu 5 57 des Reichsversorgungsgesetzes hinsichtlich der nach 5 2 des Altrentnergesetzes ohne Nachuntersuchung erlassenen "Uman- -erkennungsbescheide" bestanden hat, dieselbe gewesen ist , Wie die Rechtslage, die nach 5 62 Abs, 1 BVG hinsichtlich der nach 5 86 Abs. 3 BVG ohne ärztliche Nachuntersuchung ergangenen Bescheide besteht (vgl insoweit BSG 11, 236 ff).
  • BSG, 24.04.1963 - 11 RV 804/62

    Umanerkennungsbescheid - MdE - Neufeststellung der Rente

    Ist ein 'Umanerkennungsbescheid' nach dem BVG ohne ärztliche Nachuntersuchung unter Übernahme des bisher anerkannten Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit (BVG § 86 Abs. 3) ergangen und wird die Rente später wegen einer wesentlichen Änderung in den Verhältnissen, die für die frühere Feststellung maßgebend gewesen sind, neu festgestellt (BVG § 62 Abs. 1), so kommt es für die Feststellung, ob eine wesentliche Änderung eingetreten ist, auf die Verhältnisse an, die bei Erlaß des Bescheids nach früheren versorgungsrechtlichen Vorschriften vorgelegen haben; es ist unerheblich, ob die Änderung vor oder nach dem Erlaß des 'Umanerkennungsbescheids' eingetreten ist und ob die Neufeststellung vor oder nach dem 1954-09-30 erfolgt; an der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl BSG 1958-02-12 11/9 RV 948/55 = BSGE 7, 8; 1959-04-22 11/8 RV 295/57; 1963-03-22 11 RV 664/60 = KOV 1963, 154; 1960-01-21 8 RV 549/58 = BSGE 11, 236; 1961-08-17 8 RV 269/60 = BSGE 15, 26; 1962-02-22 8 RV 701/60; 1960-06-08 10 RV 1159/59; BSG 1963-01-10 10 RV 763/60 = SozR Nr. 20 zu § 62 BVG)wird festgehalten.
  • LSG Niedersachsen, 07.12.1961 - L 9 V 848/60
    Bei der Prüfung, ob eine wesentliche Änderung im Umfang der Schädigungsfolgen gegenüber dem in einem Umanerkennungsbescheid festgestellten Umfang eingetreten ist, ist auch dann auf den Zeitpunkt der Erteilung des Umanerkennungsbescheides abzustellen, wenn dieser ohne Nachuntersuchung erteilt worden ist (Entgegen BSG 1960-01-21 8 RV 549/58 = BSGE 11, 236).
  • BSG, 17.08.1961 - 8 RV 269/60
    Sind aus einem nach dem WFVG ergangenen Bescheid Schädigungsfolgen und Grad der MdE ohne ärztliche Untersuchung in einem Bescheid gemäß SVD 27 N 14 Abs. 2 und 3 als maßgebend angenommen und sind sie sodann - ebenfalls ohne ärztliche Untersuchung - in einem Umanerkennungsbescheid nach BVG § 86 Abs. 3 übernommen worden, so ist für die Frage , ob und seit wann eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen im Sinne des BVG § 62 eingetreten ist, von dem Zeitpunkt auszugehen, zu dem der nach dem WFVG erteilte Bescheid ergangen ist (Fortführung BSG 1960-01-21 8 RV 549/58 = BSGE 11, 2 36-242.
  • LSG Baden-Württemberg, 09.02.1961 - L 7 V 2403/58
    Der abweichenden Meinung des 8. Senats des BSG (vergleiche BSG 1960-01-21 8 RV 549/58 = BSGE 11, 236) vermag der erkennende Senat nicht zuzustimmen.2.
  • LSG Schleswig-Holstein, 12.12.1960 - L 6 V 218/60
  • BSG, 18.02.1960 - 8 RV 1093/57
  • BSG, 25.06.1965 - 10 RV 779/63
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